Dienstleistungsangebot – Eine kurze Übersicht
Folgende Dienstleistungen übernehmen wir gerne für Sie:
- Sämtliche Leistungen im Rahmen des §6 (4) Steuerberatungsgesetzes.
Anders als bei festangestellten Steuerfachwirten ist es selbständigen Steuerfachwirten trotz gleicher Qualifikation aufgrund § 6 Steuerberatergesetz (StBerG) nicht erlaubt, eine Buchführung in einem Unternehmen einzuführen, einen betrieblichen Kontenrahmen einzurichten, selbständig Umsatzsteuervoranmeldungen zu erstellen und die Daten an das Finanzamt zu übermitteln. Den „Tastendruck“ in der Buchhaltungssoftware für die Erstellung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt muss der Unternehmer, sofern er einen selbständigen Steuerfachwirt beschäftigt, selbst vornehmen. Außerdem dürfen selbständige Steuerfachwirte keine vorbereitende Jahresabschlussbuchungen, z.B. Rückstellungen, Abgrenzungen, Abschreibungen, etc. vornehmen und keine Bilanz oder eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Dies alles ist gemäß § 3 StBerG nur einem bestimmten Personenkreis (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, etc.) erlaubt.
- Sortieren und Ordnen Ihrer Belege
- Buchen der Banken und Kassen
- Buchen der Sachkonten (Kostenstellengerecht)
- Nachbuchen abgelaufener Kalenderjahre
- Auswertungen (BWA, SuSa, Journal, Kontenausdrucke)
Auf besonderen Wunsch:
- Kontenblätter unterjährig
- Kennzahlen (tabellarisch/grafisch)
- BWA
- Betriebswirtschaftliche Beratung
- Weitere kfm. Dienstleistungen auf Anfrage
- Zusammenarbeit mit dem Steuerberater